Erbrecht

 

ERBRECHT - WIE VERERBE ICH RICHTIG?

Einführung
Jeder hat, auch wenn er das nicht glaubt oder nicht will, einen Nachfolger, der seinen Nachlass übernimmt, weil es über den Tod hinaus nicht möglich ist, Vermögen zu haben. Die "Rechtsfähigkeit" des Menschen erlischt mit dem Tod. Der Erbfall tritt mit dem Tod ein.

Die Weitergabe des Vermögens, und sei es noch so klein, kann entweder nach gesetzlichen Regeln erfolgen oder davon abweichend nach dem Willen des Erblassers, der zu Lebzeiten verschiedene Möglichkeiten zur Gestaltung der Erbfolge hat.

Regelt der Erblasser vor seinem Tode nichts, vor allem nicht in der erforderlichen Form, tritt mit dem Tod des Erblassers die gesetzliche Erbfolge ein.

Die Weitergabe des Vermögens außerhalb der gesetzlichen Erbfolge lässt sich zu Lebzeiten des Erblassers durch entsprechende Rechtsgeschäfte - Verträge mit den Rechtsnachfolgern, also den Kindern oder den sonstigen Erben - regeln. Bei der Weitergabe im Wege der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge kann der Erblasser im Einvernehmen mit dem Übernehmer ohne Rücksicht auf das Erbrecht des BGB Vereinbarungen treffen, um seine Wünsche in Richtung Vererbung zu erfüllen.

Dabei lassen sich durch die richtige Gestaltung auch steuerlich vorteilhafte Lösungen finden. Der Erblasser darf dabei aber nicht übersehen, dass die "vorweggenommene Erbfolge" immer Verhältnisse schafft, die vom Erblasser anschließend nicht mehr geändert werden können.

Will der Erblasser zu Lebzeiten noch nicht sein Vermögen oder Teile davon weitergeben, hat er die Möglichkeit, durch eine letztwillige Verfügung, also ein Testament, die Erbfolge, die dann mit seinem Tod eintritt, zu regeln, wenn er die gesetzliche Erbfolge vermeiden will. Grundsätzlich haben wir die Testierfreiheit. Jeder hat das Recht, durch ein Testament über sein Vermögen beliebig zu verfügen, ohne an die gesetzliche Erbfolge gebunden zu sein. Dabei ist vom Erblasser nur zu beachten, dass seine Abkömmlinge und sein Ehegatte und unter bestimmten Umständen auch die Eltern des Erblassers Pflichtteilsansprüche haben, die mit dem Tod des Erblassers fällig werden.

In einer letztwilligen Verfügung - dem Testament - kann also jeder als Erbe eingesetzt werden, sofern er im Zeitpunkt des Erbfalles, also des Todes des Erblassers, lebt. Auch schon gezeugte, aber noch ungeborene Kinder können als Erben eingesetzt werden, ebenso wie juristische Personen, also z. B. Vereine, Aktiengesellschaften und Institutionen aller Art.

Rechtsberatung Erbrecht Paderborn

Unsere Rechtsanwältinnen und Notarinnen Christina Mertens und Christine Plückebaum, sowie Herr Rechtsanwalt und Notar a.D. Heinrich Plückebaum sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Erbrecht tätig.

Der Erbvertrag im Detail:

Gesetzliche Erbfolge (pdf-Datei, 181 kB)
Testament (pdf-Datei, 471 kB)
Die Erbeinsetzung (pdf-Datei, 176 kB)